Ab wann die Sonderregeln greifen
Die Musterversammlungsstättenverordnung setzt die bekannte Marke bei Räumen mit mehr als 200 Besucherplätzen, bei mehreren Räumen mit gemeinsamen Rettungswegen in Summe, und kennt zusätzlich Schwellen für Sportstätten und Freiflächen. Die Länder haben eigene Fassungen, deshalb ist die Landesverordnung maßgeblich.